OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.06.2023
4 VA 2/23
Normen:
VBVG § 8 Abs. 1; VBVG § 8 Abs. 3 S. 1 und S. 4;
Fundstellen:
MDR 2023, 1483
WKRS 2023, 26489
Vorinstanzen:
AG Leer, - Vorinstanzaktenzeichen 3470-AGLER-9020/2023

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach der ab 01.01.2023 geltenden Neuregelung des VBVG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 4 VA 2/23

DRsp Nr. 2023/9730

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach der ab 01.01.2023 geltenden Neuregelung des VBVG

1. Nach der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Neufassung des VBVG ist ein Berufsbetreuer nach der Vergütungstabelle gemäß § 8 VBVG zu vergüten. 2. Der Betreuer hat das Recht, die einschlägige Vergütung durch den Vorstand des für ihn zuständigen Amtsgerichts feststellen zu lassen. 3. Die so festgestellte Vergütung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht jedoch früher, zurück. 4. Für die Zeit zwischen dem 01.01.2023 und der ersten Antragstellung können langjährige Bestandsbetreuer nach dem neuen Vergütungsrecht abrechnen.

1) Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2) Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 1; VBVG § 8 Abs. 3 S. 1 und S. 4;

Gründe:

I.