Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, dem Vater ihres am ... 1999 geborenen Kindes, Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l in Höhe von monatlich 2.228 DM. Sie war während der Schwangerschaft Auszubildende zur Verwaltungsangestellten. Nach Ablauf des Mutterschutzes setzte sie ihre Ausbildung fort, beendete sie erfolgreich und wurde von ihrer Anstellungskörperschaft als Angestellte übernommen. Im Juni 2001 beendete sie das Anstellungsverhältnis, aus dem sie monatliche Einkünfte in Höhe des begehrten Unterhalts bezog, um sich ausschließlich der Betreuung des Kindes zu widmen. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2001, 1322) die Auffassung vertreten, die Klägerin könne Unterhalt nur in Höhe ihrer früheren Ausbildungsvergütung, die es auf 1.250 DM geschätzt hat, verlangen. Maßgeblich sei ihre Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Spätere Veränderungen hätten unberücksichtigt zu bleiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
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