1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 3. Januar 2012 -
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2012 zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG 2.000 EUR; gemäß § 41 FamGKG ist er im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel auf die Hälfte zu ermäßigen. Diesen Grundsätzen trägt der angefochtene Beschluss Rechnung. Auch die Beschwerdeführer stellen nicht infrage, dass es sich hier um eine Haushaltssache im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG handelt und die Herausgabe von Gegenständen im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt worden ist.
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