Die Kläger als Erben des am verstorbenen Herrn TG, des ursprünglichen Klägers, begehren die Rückzahlung von Heimkosten, die ihr Vater während seines Aufenthalts in dem Alten- und Pflegeheim M-Residenz des Beklagten in K nach ihrer Ansicht zu viel gezahlt hat. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Vater der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.106,11 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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