SchlHOLG - Urteil vom 28.05.2002
6 U 4/01
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 812 Abs. 1 S. 1 ; HeimG § 4 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 313
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 164/00

Höhe des Heimgeldes bei nicht eindeutiger Vereinbarung zwischen noch nicht pflegebedürftigem Selbstzahler und Heimträger.

SchlHOLG, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 6 U 4/01

DRsp Nr. 2002/11113

Höhe des Heimgeldes bei nicht eindeutiger Vereinbarung zwischen noch nicht pflegebedürftigem Selbstzahler und Heimträger.

Nach der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des § 4 Abs. 3 HeimG hatten Heimbewohner, die hinsichtlich ihres Pflegebedarfs noch nicht die Voraussetzungen einer Einstufung in die Pflegeklasse I erfüllten und Selbstzahler waren, nicht nur das Heimgeld zu zahlen, das der Heimträger im Verhältnis zu Sozialhilfeträgern für Heimbewohner mit entsprechendem Pflegeaufwand in Rechnung stellte.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 812 Abs. 1 S. 1 ; HeimG § 4 Abs. 3 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger als Erben des am verstorbenen Herrn TG, des ursprünglichen Klägers, begehren die Rückzahlung von Heimkosten, die ihr Vater während seines Aufenthalts in dem Alten- und Pflegeheim M-Residenz des Beklagten in K nach ihrer Ansicht zu viel gezahlt hat. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Vater der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.106,11 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 13. Mai 2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.