OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2001
5 UF 86/00
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 § 1610 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1615 S. l § 1609 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 1612 b Abs. 5 § 1615 l Abs. 3 S. 2 ; BErzGG § 9 S. 1 ; UVG § 7 Abs. 1 ; BSHG § 91 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 515 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 751
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 288/99

Höhe des krankheitsbedingten Mehrbedarfs bei Erkrankung an Diabetes Typ I

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 5 UF 86/00

DRsp Nr. 2001/13811

Höhe des krankheitsbedingten Mehrbedarfs bei Erkrankung an Diabetes Typ I

»Die Erkrankung an Diabetes Typ I rechtfertigt bei Fehlen sonstiger Gesundheitsbeeinträchtigungen keinen höheren krankheitsbedingten Mehrbedarf als 150 DM im Monat.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 §§ 1601 ff. § 1606 Abs. 3 § 1610 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1615 S. l § 1609 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 1612 b Abs. 5 § 1615 l Abs. 3 S. 2 ; BErzGG § 9 S. 1 ; UVG § 7 Abs. 1 ; BSHG § 91 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 515 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungs- und Kindesunterhalt ab Dezember 1999.

Aus der am 11. April. 1991 geschlossenen Ehe der am 28. Dezember 1965 geborenen Klägerin und des am 9. Mai 1965 geborenen Beklagten ist der Sohn H (geboren am 14. Februar 1999) hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Juni 1999; die Klägerin verließ mit dem Kind die Ehewohnung. Das Kind lebt seitdem bei der Klägerin, die auch das Kindergeld bezieht.

Der Beklagte ist Beamter bei der Deutschen Telekom AG. Er leidet seit dem 12. Lebensjahr an insulinpflichtiger Diabetes Typ I; die Parteien streiten insoweit über die Höhe des krankheitsbedingten Mehrbedarfes. Der Beklagte ist inzwischen eine neue - nichteheliche - Verbindung mit einer anderen Frau eingegangen. Er ist Vater der am 8. August 2000 geborenen Zwillinge J und A R.