OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.01.2009
9 UF 54/07
Normen:
BGB § 1570;
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 421/06 UE/UK - 27.3.2007,

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei erhöhtem Betreuungsbedarf eines sehbehinderten Kindes; Berücksichtigung von Nebeneinkünften des Unterhaltsschuldners

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 9 UF 54/07

DRsp Nr. 2010/5260

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei erhöhtem Betreuungsbedarf eines sehbehinderten Kindes; Berücksichtigung von Nebeneinkünften des Unterhaltsschuldners

1. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage war eine Mutter, die ein 12 Jahre altes, stark sehbehindertes Kind betreute, zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines sog. 400-Euro-Jobs verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zwar keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, gleichwohl aber eine Regelschule besucht und mehrere Stunden täglich abwesend ist. 2. Nach der am dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage kann die unterhaltsberechtigte Mutter nur noch Billigkeitsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB beanspruchen. Dies führt bei der vorliegenden Sachlage dazu, dass eine Erwerbsobliegenheit im Umfang von 600 EUR besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betreuung des sehbehinderten Kindes nicht durch die unterhaltsberechtigte Mutter persönlich erfolgen muss, wenn nach Alter des Kindes und Grad der Behinderung keine Bedenken gegen eine Fremdbetreuung in einer Ganztagsschule, einer Schule mit Nachmittagsbetreuung oder einer sonstigen Einrichtung zur nachmittäglichen Betreuung bestehen.