OLG Koblenz - Urteil vom 30.10.2001
11 UF 748/00
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 940
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 462/00

Höhe des Selbstbehalts beim Elternunterhalt

OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 11 UF 748/00

DRsp Nr. 2004/3859

Höhe des Selbstbehalts beim Elternunterhalt

»1. Als Selbstbehalt beim Elternunterhalt kann regelmäßig ein Betrag angenommen werden, der den Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle um einen angemessenen Betrag, in der Regel 25%, übersteigt.2. Der Bedarf der Eltern bestimmt sich nach deren Lebensstellung; auch bei bescheidenen Verhältnissen sollte er mindestens dem Mindestbedarf nach den jeweiligen Tabellen entsprechen.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Der Tatbestand wird abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin hat als Sozialhilfeträgerin an die Mutter der Beklagten Sozialhilfeleistungen erbracht und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht für die Zeit ab Januar 1999 in Anspruch.

Das Amtsgericht gab der Klage nur in geringem Umfange statt und wies sie im übrigen ab. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, begrenzt diese allerdings vorläufig nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auf die Zeit bis einschließlich September 2001.