I. Die Klägerin hat als Sozialhilfeträgerin an die Mutter der Beklagten Sozialhilfeleistungen erbracht und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht für die Zeit ab Januar 1999 in Anspruch.
Das Amtsgericht gab der Klage nur in geringem Umfange statt und wies sie im übrigen ab. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, begrenzt diese allerdings vorläufig nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auf die Zeit bis einschließlich September 2001.
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