OLG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2009
10 UF 149/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.07.2008

Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 10 UF 149/08

DRsp Nr. 2009/10225

Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltsverpflichteten

1. Lebt der unterhaltsverpflichtete Vater eines minderjährigen Kindes mit einer neuen Partnerin zusammen, so ist davon auszugehen, dass seine Lebensgefährtin über ausreichende eigene Einkünfte verfügt, um sich an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu beteiligen. Dies führt zu einer Reduzierung des Selbstbehalts um 1/8. 2. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen darf höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises ... vom 12. Oktober 2004 (Urkunden-Reg.-Nr. E 117/2004) verurteilt, an den Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin folgenden monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats, zu zahlen:

- 288 € für Dezember 2008,

- 295 € ab Januar 2009.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 19 % und der Beklagte 81 % zu tragen.