OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2008
6 UF 1/08
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1360a;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 599/07

Höhe des Taschengeldanspruchs des haushaltsführenden Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 6 UF 1/08

DRsp Nr. 2009/16862

Höhe des Taschengeldanspruchs des haushaltsführenden Ehegatten

Zum Taschengeldanspruch der haushaltsführenden Ehefrau.

Der haushaltsführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird, gegen den anderen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes, das in der Regel 5-7 % des verfügbaren Nettoeinkommens ausmacht. Dieser ist als Spitze des gesamten Ehegattenunterhaltsanspruchs im Rahmen der Pfändungsfreigrenze bedingt pfändbar.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1360a;

Gründe:

I.