OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2021
13 UF 104/15
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 320/14

Höhe des TrennungsunterhaltsBerücksichtigung eines Steuerklassenwechsels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 13 UF 104/15

DRsp Nr. 2021/1982

Höhe des Trennungsunterhalts Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels

Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sind erreichbare Steuervorteile fiktiv zu berücksichtigen, soweit diese entgegen einer bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 23.04.2015, Az. 31 F 320/14 abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 504 € zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist ihres Anschlussrechtsmittels verlustig.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 12 % der Antragsgegner und zu 88 % die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 €.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe:

I.