Höhergruppierung in Düsseldorfer Tabelle um drei Stufen
SchlHOLG, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 8 UF 195/00
DRsp Nr. 2002/5929
Höhergruppierung in Düsseldorfer Tabelle um drei Stufen
Der Unterhaltspflichtige kann nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.1988 im Einzelfall um drei Stufen höhergruppiert werden, sofern er nur einem Kind unterhaltspflichtig ist, sonstige Unterhaltspflichten nicht bestehen und der Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.