OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.01.2006
20 WF 2/06
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 799
FuR 2006, 319
JurBüro 2006, 261
NJW-RR 2006, 945
OLGReport-Karlsruhe 2006, 317
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 42/05

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist Kindergeld Einkommen des Elternteils, dem es zufließt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 20 WF 2/06

DRsp Nr. 2006/7239

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist Kindergeld Einkommen des Elternteils, dem es zufließt

»Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist Kindergeld Einkommen des Elternteils, dem es zufließt (Anschluss BGH FamRZ 2005, 605). Der notwendige Lebensunterhalt des bei der Partei lebenden Kindes ist durch den zu berücksichtigenden Freibetrag und die abzugsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gedeckt.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin sind ihr gemäß § 115 ZPO monatliche Zahlungen auf die Prozesskosten in der festgesetzten Höhe aufzuerlegen.

Zutreffend geht die Vertreterin der Staatskasse davon aus, dass bei Bemessung des Einkommens der Antragstellerin die jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Überstundenpauschale) mit zu berücksichtigen sind. Aus der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2004 sind sowohl die Jahresbeträge des Bruttoeinkommens als auch die Jahresbeträge der Abzüge ersichtlich; hieraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von 14.826 EUR netto, dies entspricht einem Monatseinkommen von 1.235 EUR netto. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 40 EUR (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 12) verbleiben 1.195 EUR.