OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2002
1 UF 57/00
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 54 Nr. 2 ; ZPO § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1417
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 11/99

Inanspruchnahme als Zweitschuldner bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Gegenpartei und Abschluss eines Vergleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 1 UF 57/00

DRsp Nr. 2004/15029

Inanspruchnahme als Zweitschuldner bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Gegenpartei und Abschluss eines Vergleichs

Eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner neben einer Partei, die Prozesskostenhilfe hat und als Entscheidungsschuldner haftet, ist auch bei einem auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich nicht möglich.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 54 Nr. 2 ; ZPO § 123 ;
Vorinstanz: AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 11/99
Fundstellen
FamRZ 2002, 1417