Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Der Kläger wurde im Jahre 1993 durch eine Prospektwerbung der M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner aus H. auf ein Finanzierungsmodell aufmerksam, aufgrund dessen der Erwerb von Wohnungseigentum an den Häusern am F. 2, 2 a und 3 in M. zu besonders günstigen Bedingungen möglich sein sollte.
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