OLG Naumburg - Urteil vom 12.07.2001
2 U 198/00
Normen:
VerbrKrG § 1 § 4 Abs. 1 S. 4 § 6 Abs. 2 § 15 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 8 ; BGB § 134 § 139 ;
Fundstellen:
WM 2002, 2200
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1119/00

Inanspruchnahme von Eheleuten aus einem gemeinsam abzuschließenden Darlehensvertrag; Anforderungen an die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages; Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach dem RBerG

OLG Naumburg, Urteil vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 2 U 198/00

DRsp Nr. 2004/15274

Inanspruchnahme von Eheleuten aus einem gemeinsam abzuschließenden Darlehensvertrag; Anforderungen an die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages; Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach dem RBerG

1. Eine Vollmacht, die zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen enthalten.2. Beauftragt ein Grundstückserwerber einen Anlageberater mit seiner Vertretung, so verstößt dieser Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 RBerG. Dies führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit abgeschlossener Folgeverträge, wenn die Vertragspartner mit dem Geschäftsbesorger in einer Weise zusammenarbeiten, die ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung erscheinen lassen.

Normenkette:

VerbrKrG § 1 § 4 Abs. 1 S. 4 § 6 Abs. 2 § 15 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 8 ; BGB § 134 § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Der Kläger wurde im Jahre 1993 durch eine Prospektwerbung der M. Steuerberatungsgesellschaft mbH K. & Partner aus H. auf ein Finanzierungsmodell aufmerksam, aufgrund dessen der Erwerb von Wohnungseigentum an den Häusern am F. 2, 2 a und 3 in M. zu besonders günstigen Bedingungen möglich sein sollte.