Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Scheidung der Ehe sri-lankischer Eheleute; Durchführung des Versorgungsausgleichs
OLG Stuttgart, vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 17 UF 69/04
DRsp Nr. 2006/10594
Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Scheidung der Ehe sri-lankischer Eheleute; Durchführung des Versorgungsausgleichs
1. Eine Ehe sri-lankischer Eheleute ist nach deutschem Recht vor den deutschen Familiengerichten zu scheiden, wenn mindestens einer der Ehegatten aufgrund langjähriger Aufenthaltsdauer in Deutschland seinen "Domicil of Joice" begründet hat. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ins Sri Lanka leben.2. Auch in diesem Fall ist bei nur geringen, unter dem Sozialhilfeniveau liegenden Rentenanwartschaften der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau keine eigene Altersversorgung erworben hat.