OLG Stuttgart vom 06.07.2004
17 UF 69/04
Normen:
EGBGB Art. 4 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1, 3 ; BGB § 1565 Abs. 1 § 1566 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 911

Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Scheidung der Ehe sri-lankischer Eheleute; Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Stuttgart, vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 17 UF 69/04

DRsp Nr. 2006/10594

Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte für die Scheidung der Ehe sri-lankischer Eheleute; Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Eine Ehe sri-lankischer Eheleute ist nach deutschem Recht vor den deutschen Familiengerichten zu scheiden, wenn mindestens einer der Ehegatten aufgrund langjähriger Aufenthaltsdauer in Deutschland seinen "Domicil of Joice" begründet hat. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ins Sri Lanka leben. 2. Auch in diesem Fall ist bei nur geringen, unter dem Sozialhilfeniveau liegenden Rentenanwartschaften der Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau keine eigene Altersversorgung erworben hat.

Normenkette:

EGBGB Art. 4 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1, 3 ; BGB § 1565 Abs. 1 § 1566 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 911