OLG Köln - Beschluß vom 21.11.2001
16 Wx 250/01
Normen:
Dubliner Übereinkommen Art. 10 Abs. 1 ;

Internationales Recht; Familienrecht; Verfahrensrecht; Erneuter Asylantrag

OLG Köln, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 250/01

DRsp Nr. 2002/11233

Internationales Recht; Familienrecht; Verfahrensrecht; Erneuter Asylantrag

Stellt ein Ausländer, dessen Asylantrag im Inland rechtskräftig abgelehnt wurde, in einem Mitgliedsland des Dubliner Übereinkommens, in das er illegal eingewandert war, einen neuen Asylantrag, so verpflichtet Art. 10 Abs. 1 des Dubliner Übereinkommens die Bundesrepublik Deutschland nach Überstellung dieses Ausländers in die Bundesrepublik nicht, hier ein völlig neues Asylverfahren durchzuführen. Die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens mit den entsprechenden Konsequenzen für den Betroffenen genügt vielmehr den völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Normenkette:

Dubliner Übereinkommen Art. 10 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis:

Eingereicht durch RiOLG Köln Reinemund