OLG Oldenburg - Beschluss vom 31.08.2006
2 WF 164/06
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 ; ZPO § 318 ; ZPO § 321 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 268
FGPrax 2006, 268
FamRZ 2007, 744
OLGReport-Oldenburg 2006, 884
OLGReport-Oldenburg 2006, 884
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 107/05

Isolierte Anfechtbarkeit einer nachträglichen Kostenentscheidung?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 2 WF 164/06

DRsp Nr. 2007/1926

Isolierte Anfechtbarkeit einer nachträglichen Kostenentscheidung?

»Wird bei einer mit der befristeten Beschwerde anfechtbaren Entscheidung, die Kostenentscheidung nachgeholt, ist diese Kostenentscheidung analog § 20a Abs. 2 FGG dann isoliert anfechtbar, wenn die formellen Voraussetzungen -entsprechend § 321 ZPO - für eine Nachholung der Kostenentscheidung nicht vorgelegen haben.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 ; ZPO § 318 ; ZPO § 321 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gegen eine zu seinen Lasten nachträglich vom Amtsgericht getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Grundsätzlich ist gemäß § 20a FGG die Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache unzulässig.

Hier ist jedoch der ursprüngliche Beschluss ohne Kosten- und Auslagenentscheidung ergangen. Eine Änderung nach § 18 FGG war nicht möglich, da der Beschluss vom 21.7.2006 mit der befristeten Beschwerde anzufechten gewesen wäre (vgl. §§ 621e Abs. 3 Satz 2; 318 ZPO). Eine Nachholung konnte aber in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO erfolgen.

Hier fehlte es jedoch für eine Ergänzung der Kostenentscheidung an allen Voraussetzungen: