OLG Köln - Beschluß vom 18.03.2002
4 WF 32/02
Normen:
ZPO §§ 623 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 102
OLGReport-Köln 2002, 249
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 369/01

Isolierte Zugewinnklage außerhalb des Verbundes ist nicht mutwillig

OLG Köln, Beschluß vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 4 WF 32/02

DRsp Nr. 2002/11296

Isolierte Zugewinnklage außerhalb des Verbundes ist nicht mutwillig

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht deswegen mutwillig, weil der Kläger die Zugewinnklage nicht als Verbundsache betrieben hat.2. Gewinnt dieser den isolierten Zugewinnprozess, so wird er insgesamt - nach Kostenerstattung durch den Beklagten - mit geringeren Kosten belastet sein, als wenn er die Zugewinnklage im Verbund mit der Scheidungsklage erhoben hätte

Normenkette:

ZPO §§ 623 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin zurückgewiesen werden darf. Die Klägerin ist bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO.

Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu ihren Einkommensverhältnissen weiter vorgetragen und diese durch Vorlage von Urkunden näher belegt hat, bestehen zur Überzeugung des Senats an ihrer Bedürftigkeit keine Zweifel. Aufgrund der mit Schriftsatz vom 11. März 2002 vorgelegten Einkommensbescheinigung der Klägerin für Dezember 2001 (Blatt 21 PKH-Heft) ergeben sich für die Antragstellerin folgende Einkommensverhältnisse:

1. Nettoeinkommen der Klägerin gemäß

Einkommensbescheinigung vom Dezember 2001 2.870,00 DM

2. Abzüglich Mietbelastung 1.300,00 DM