Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Bedürftigkeit der Klägerin zurückgewiesen werden darf. Die Klägerin ist bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO.
Nachdem die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu ihren Einkommensverhältnissen weiter vorgetragen und diese durch Vorlage von Urkunden näher belegt hat, bestehen zur Überzeugung des Senats an ihrer Bedürftigkeit keine Zweifel. Aufgrund der mit Schriftsatz vom 11. März 2002 vorgelegten Einkommensbescheinigung der Klägerin für Dezember 2001 (Blatt 21 PKH-Heft) ergeben sich für die Antragstellerin folgende Einkommensverhältnisse:
1. Nettoeinkommen der Klägerin gemäß
Einkommensbescheinigung vom Dezember 2001 2.870,00 DM
2. Abzüglich Mietbelastung 1.300,00 DM
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