OLG Köln - Urteil vom 28.03.2001
27 UF 56/00
Normen:
BGB (a.F.) §§ 1685, 1690 ; BGB (n.F.) § 1712 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 50
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 455/99

Jugendamt als gesetzlicher Vertreter

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 27 UF 56/00

DRsp Nr. 2001/11652

Jugendamt als gesetzlicher Vertreter

Ist das Jugendamt Beistand für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, so ist es insofern dessen gesetzlicher Vertreter; aufgrund dieser Stellung kann es eine schon bestehende Unterhaltsvereinbarung auch ohne Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils abändern.

Normenkette:

BGB (a.F.) §§ 1685, 1690 ; BGB (n.F.) § 1712 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.