FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2004
4 K 531/02
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 246 ; ZPO § 247 ;

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001; Kindergeld

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 531/02

DRsp Nr. 2004/11019

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001; Kindergeld

1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen. 2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2001 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags - 14040 DM - berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben). 3. Keine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die beim BVerfG zur Höhe des Grenzbetrags 1998 - 12360 DM - anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 167/02.

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 246 ; ZPO § 247 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung des Kindergeldes für den Sohn ... ab März 2001 bis Dezember 2001.