FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2004
4 K 543/02
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001; Kindergeld

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 543/02

DRsp Nr. 2004/11020

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001; Kindergeld

1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen. 2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2001 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags -14.040 DM- berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 2001 (EStG) enthaltenen Begriffs der "Einkünfte".

Die Tochter der Klägerin, ... befand sich im Streitjahr 2001 ganzjährig in einer Ausbildung zur Krankenschwester und erzielte Einnahmen in Höhe von 21.182,00 DM