Streitig ist die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 2001 (EStG) enthaltenen Begriffs der "Einkünfte".
Die Tochter der Klägerin, ... befand sich im Streitjahr 2001 ganzjährig in einer Ausbildung zur Krankenschwester und erzielte Einnahmen in Höhe von 21.182,00 DM
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