FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2004
4 K 88/02
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001; Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung als Berufsausbildung; Kindergeld

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 88/02

DRsp Nr. 2004/11022

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001; Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung als Berufsausbildung; Kindergeld

1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen. 2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2001 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags -14040 DM- berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben). 3. Zur Frage, ob nach Beendigung des ursprünglichen Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung weiterhin eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vorliegt.

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Auslegung des in § 32 Abs. Satz 2 2001 () enthaltenen Begriffs der "Einkünfte".