FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2004
4 K 70/00
Normen:
EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Sonderausgaben bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2000; Kindergeld für das Kind

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 70/00

DRsp Nr. 2004/11021

Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Sonderausgaben bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2000; Kindergeld für das Kind

1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen. 2. Die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2000 in verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags - 13500 DM - berücksichtigt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407, hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).

Normenkette:

EStG (2000) § 32 Abs. 4 S. 2 § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 5 § 2 Abs. 4 § 10 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 2000 (EStG) enthaltenen Begriffs der "Einkünfte".

Der Sohn der Klägerin, ... befand sich im Kalenderjahr 2000 in einer

Ausbildung zum Maurer.