OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.05.2000
15 UF 13/00
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1 § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 3 Satz 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 985/99

Kein anderweitiger Versorgungsausgleich gegen den Willen der Ausgleichsberechtigten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 15 UF 13/00

DRsp Nr. 2004/15258

Kein anderweitiger Versorgungsausgleich gegen den Willen der Ausgleichsberechtigten

1. Das Gericht darf den Versorgungsausgleich nicht gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten in den Formen des § 3 b Abs. 1 VAHRG durchführen.2. Der entgegenstehende Wille kann auch mit der Beschwerde geäußert werden.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1 § 1587 Abs. 2 § 1587b Abs. 3 Satz 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Durch Verbundurteil vom 13.12.1999 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit vom 1.3.1960 bis 31.5.1999 haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin in Höhe von 1400,39 DM, der Antragsgegner in Höhe von 2887,86 DM. Den hälftigen Wertunterschied von 743,74 DM hat das Amtsgericht im Wege des Splitting gemäß § 1587 b I BGB ausgeglichen. Dies wird mit der Beschwerde nicht angegriffen.

Beide Parteien haben des weiteren in der Ehezeit Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Das Amtgericht hat nach Umwertung das werthöhere Anrecht des Antragsgegners teilweise in Höhe von 88,20 DM im Wege des erweiterten Splitting nach § 3 b VAHRG ausgeglichen und wegen eines Restbetrags von 49,86 DM die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.