BGH - Beschluss vom 13.04.2011
XII ZB 122/09
Normen:
VAHRG § 3a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1136
FamRZ 2011, 961
NJW-RR 2011, 801
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 59/09
AG Böblingen, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1811/08

Kein Anspruch auf Ausgleichsrente wegen einer Wiederverheiratungsklausel für einen geschiedenen, wieder verheirateten Ehegatten

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen XII ZB 122/09

DRsp Nr. 2011/8980

Kein Anspruch auf Ausgleichsrente wegen einer Wiederverheiratungsklausel für einen geschiedenen, wieder verheirateten Ehegatten

Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des früheren Ehemannes, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VAHRG § 3a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch.