OLG Köln - Beschluß vom 22.08.1997
16 Wx 230/97
Normen:
BGB § 1616 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1050
StAZ 1998, 11

Kein aus dem Geburtsnamen beider Elternteile gebildeter Doppelname für nach dem 1.4.1994 geborene Kinder

OLG Köln, Beschluß vom 22.08.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 230/97

DRsp Nr. 1997/9485

Kein aus dem Geburtsnamen beider Elternteile gebildeter Doppelname für nach dem 1.4.1994 geborene Kinder

»Nach dem 1.4.1994 geborene Kinder können auch dann keinen aus den Geburtsnamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten, wenn ein zuvor geborenes Geschwisterkind diesen Doppelnamen aufgrund des bis dahin geltenden Namensrechts bereits trägt. Diese Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG; denn den Eltern war durch die im Familiennamenänderungsgesetz vorgesehene Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt, den Doppelnamen ihrer bisherigen Kinder zu ändern und so die Grundlage für einen einheitlichen Familiennamen aller - auch künftigen - Kinder zu schaffen.«

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 3 ;

Gründe:

Das als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte Rechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden Eltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am 23.08.1996 geborenen Sohn J. abgelehnt.