BGH - Urteil vom 18.01.1989
IVb ZB 82/87
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 § 1587a Abs. 2 Nr. 1 § 1587b Abs. 2 § 1587 c Nr. 1 ; VAHRG § 10a ; ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 727
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.02.1987

Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten - Dienstunfähigkeit des Beamten nach Ehezeitende

BGH, Urteil vom 18.01.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 82/87

DRsp Nr. 2007/14706

Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten - Dienstunfähigkeit des Beamten nach Ehezeitende

1. Nach § 1587 c Nr. 1 BGB kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs für Fälle in Betracht, in denen aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen und zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde.2. Auch wenn nach geltendem Recht Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten steuerlich ungleich behandelt werden, kann allein aus möglichen steuerlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs noch nicht der Schluss gezogen werden, sie führten zu einem grob unbilligen Ergebnis, wenn derzeit noch nicht abzusehen ist, ob die noch erwerbstätige Ehefrau einmal eine Rente aus der Sozialversicherung beziehen und wie sie diese gegebenenfalls zu versteuern haben wird.3. Dem Versorgungsausgleich wird die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt, wenn ein Beamter vor Ehezeitende wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist; das führt nicht zu Zufallsergebnissen gegenüber den Fällen, in denen eine Dienstunfähigkeit erst nach dem Ehezeitende eintritt.

Normenkette:

BGB § Abs. § Abs. Nr. § Abs. § Nr. ;