BayObLG - Beschluß vom 28.02.1997
1Z BR 244/96
Normen:
BGB § 1707 Satz 3; FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 434
FamRZ 1997, 1299
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 47/96
AG Schweinfurt VIII 11463,

Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Amtspflegschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

BayObLG, Beschluß vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 244/96

DRsp Nr. 1997/4045

Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Amtspflegschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

»Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen die Anordnung einer Amtspflegschaft, die zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihn angeordnet wird.«

Normenkette:

BGB § 1707 Satz 3; FGG § 20 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. T. wurde im Jahr 1988 nichtehelich geboren. Auf Antrag der Mutter, der Beteiligten zu 1, ordnete das Vormundschaftsgericht noch vor der Geburt des Kindes an, daß gesetzliche Amtspflegschaft nicht eintritt. Am 27.12.1987 hatte der Vater des Kindes, der Beteiligte zu 2, die Vaterschaft anerkannt. Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Jahr 1993 einigten sich die Eltern zunächst auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt. Am 12.3.1996 sprach die Beteiligte zu 1 beim Kreisjugendamt (Beteiligter zu 3) vor, weil Streit über die Höhe des vom Beteiligten zu 2 zu zahlenden Unterhalts entstanden sei und sie zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes die Unterstützung des Kreisjugendamts benötige. Bei der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht teilte die Beteiligte zu 1 mit, daß der Beteiligte zu 2 zwar seine Unterhaltsverpflichtung durch Verpflichtungsurkunde anerkannt, Angaben zu seinem Einkommen aber verweigert habe.