I. T. wurde im Jahr 1988 nichtehelich geboren. Auf Antrag der Mutter, der Beteiligten zu 1, ordnete das Vormundschaftsgericht noch vor der Geburt des Kindes an, daß gesetzliche Amtspflegschaft nicht eintritt. Am 27.12.1987 hatte der Vater des Kindes, der Beteiligte zu 2, die Vaterschaft anerkannt. Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Jahr 1993 einigten sich die Eltern zunächst auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt. Am 12.3.1996 sprach die Beteiligte zu 1 beim Kreisjugendamt (Beteiligter zu 3) vor, weil Streit über die Höhe des vom Beteiligten zu 2 zu zahlenden Unterhalts entstanden sei und sie zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes die Unterstützung des Kreisjugendamts benötige. Bei der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht teilte die Beteiligte zu 1 mit, daß der Beteiligte zu 2 zwar seine Unterhaltsverpflichtung durch Verpflichtungsurkunde anerkannt, Angaben zu seinem Einkommen aber verweigert habe.
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