OLG München - Beschluss vom 29.08.2006
33 Wx 183/06
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; FGG § 70m ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 59
OLGReport-München 2006, 821
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5298/06
AG Fürth - XVII 0240/06,

Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag durch beschwerdebefugten Angehörigen des Untergebrachten

OLG München, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 183/06

DRsp Nr. 2006/22784

Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag durch beschwerdebefugten Angehörigen des Untergebrachten

»Auch ein gegen die Unterbringung des Betroffenen beschwerdebefugter Angehöriger kann nach Erledigung der Unterbringungsmaßnahme nicht in eigenem Namen die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragen, weil die hiervon berührten Grundrechte höchstpersönliche Individualrechte des Betroffenen sind.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; FGG § 70m ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 1.6.2006 hat das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12.7.2006 genehmigt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten, eines Sohnes des Betroffenen, der mit diesem zusammenlebt, hat das Landgericht am 5.7.2006 zurückgewiesen.

Am 26.7.2006 hat der Beteiligte gegen diesen ihm am 12.7.2006 zugestellten Beschluss zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.