I.
Mit Beschluss vom 1.6.2006 hat das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12.7.2006 genehmigt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten, eines Sohnes des Betroffenen, der mit diesem zusammenlebt, hat das Landgericht am 5.7.2006 zurückgewiesen.
Am 26.7.2006 hat der Beteiligte gegen diesen ihm am 12.7.2006 zugestellten Beschluss zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
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