I.
Durch den gerichtlich beurkundeten Vergleich vom 19.06.2001 haben die Parteien im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung geregelt, daß der Antragsgegnerin neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wie er vom Amtsgericht Darmstadt im Urteil vom 09.05.2000, Az.: 56 F 1488/93, bereits durchgeführt worden ist, auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich grundsätzlich zusteht. Diesen haben sie zugleich einvernehmlich geregelt. Die Parteien haben ihre Berufungen zurückgenommen und vorsorglich beantragt, die Vereinbarung familiengerichtlich zu genehmigen.
Die sich allein auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beziehende Vereinbarung unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB.
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