FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.09.2012
2 K 34/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1360;

Kein Kindergeld bei Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil des Kindeskindes

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 K 34/11

DRsp Nr. 2012/23442

Kein Kindergeld bei Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil des Kindeskindes

1. Für ein Kind, das gegen den mit ihm nicht verheirateten Vater seines Kindes einen vorrangigen Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB hat und mit dem Vater seines Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt, entfällt ebenso wie bei einem verheirateten Kind aufgrund dessen vorrangigen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehepartner bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Kindesvaters bzw. des Ehepartners die Unterhaltspflicht der Eltern gem. § 1601 BGB und damit der Anspruch auf Kindergeld. 2. Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB bleibt bestehen, wenn sie ihre Berufsausbildung in Vollzeit fortsetzt oder einer Erwerbstätigkeit nachgeht (entgegen Niedersächsisches FG v. 27.6.2011, 16 K 123/11 und Sächsisches FG v. 14.3.2012, 2 K 1569/11; Anschluss an die Rechtspr. der Familiengerichte).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.848,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1360;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Kindergeld für das Jahr 2007.