FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.2010
4 K 1003/07
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 33a; SGB II § 10 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1360; BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1608; BGB § 1615 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1430

Kein Kindergeld für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche aufgrund der Betreuung eigener Kinder

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 4 K 1003/07

DRsp Nr. 2010/12821

Kein Kindergeld für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche aufgrund der Betreuung eigener Kinder

1. Ist ein volljähriges Kind aufgrund einer "Deaktivierung" nach der Schutzvorschrift § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht mehr arbeitssuchend, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. 2. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. 3. Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind ergibt sich nicht daraus, dass dieses sein eigenes Kind betreut. 4. Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG ist nicht verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass eine Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche wegen Betreuung des eigenen Kindes nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt. 5. Gegen den Verlust des Kindergeldanspruchs bestehen auch dann keine verfassungsrechtliche Bedenken, wenn der das Kindergeld begehrende Elternteil des sein eigenes Kind betreuenden Kindes zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, da typischerweise nicht die Eltern, sondern der Kindsvater zur Leistung des Unterhalts verpflichtet ist.

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 33a;