OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2006
16 Wx 164/06
Normen:
BGB § 1896 Abs. 4 ; VBVG § 4 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 114
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 453/05
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 58 XVII G 58

Kein Kostenersatz für Nachsendeauftrag bei Berufsbetreuung einschließlich Entgegennahme der Post

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 164/06

DRsp Nr. 2007/110

Kein Kostenersatz für Nachsendeauftrag bei Berufsbetreuung einschließlich Entgegennahme der Post

»Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 4 ; VBVG § 4 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

1. Dem Beteiligten zu 2. ist gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung aus den Gründen der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.07.2006 zu gewähren, da er diese fristgerecht beantragt hat.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und nunmehr auch formgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden.