1. Dem Beteiligten zu 2. ist gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung aus den Gründen der Verfügung des Vorsitzenden vom 24.07.2006 zu gewähren, da er diese fristgerecht beantragt hat.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) und nunmehr auch formgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
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