Die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung des Prozesskostenhilfegesuches (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist unbegründet.
In dem vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren wurde dem Beklagten bereits mit Senatsbeschluss vom 16. September 2005 Prozesskostenhilfe versagt. Diese Entscheidung entfaltet zwar nur formelle und keine materielle Rechtskraft. Gleichwohl macht sie das neuerliche Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 19. Oktober 2005 aber unzulässig. Geht eine Partei nicht nach § 321 a ZPO vor, sondern beantragt sie erneut Prozesskostenhilfe und wiederholt dabei lediglich ihren früheren Tatsachenvortrag, so fehlt diesem neuerlichen Prozesskostenhilfegesuch das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Beschluss v. 22.07.03 - 8 WF 94/03 -; ferner BGH, FamRZ 2004, 940 f. und Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rn 6 u. a. unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG.)
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