OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2001
10 UF 158/01
Normen:
UnterhaltsanpassungsG § 2 ; ZPO § 655 § 655 Abs. 5 § 655 Abs. 3 § 655 Abs. 5 S. 2 § 659 § 645 Abs. 1 § 646 § 91 Abs. 1 ; BGB § 1612 b § 1612 c ; KindUG § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1346
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 FH 47/01

Kein vereinfachtes Verfahren hinsichlich des Unterhalts eines volljährigen Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 10 UF 158/01

DRsp Nr. 2002/5456

Kein vereinfachtes Verfahren hinsichlich des Unterhalts eines volljährigen Kindes

Nach § 645 Abs. 1 ZPO findet das vereinfachte Verfahren nur hinsichtlich des Unterhalts eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, statt. Diese Beschränkung hat zur Folge, dass das vereinfachte Verfahren dem volljährigen Kind nicht zur Verfügung steht. Die Vorschrift des § 645 Abs. 1 ZPO findet nach ihrer systematischen Stellung auf den gesamten zweiten Titel des 6. Abschnitts des 6. Buches der ZPO Anwendung. Auch für das Abänderungsverfahren nach § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes muss das Kind minderjährig sein.

Normenkette:

UnterhaltsanpassungsG § 2 ; ZPO § 655 § 655 Abs. 5 § 655 Abs. 3 § 655 Abs. 5 S. 2 § 659 § 645 Abs. 1 § 646 § 91 Abs. 1 ; BGB § 1612 b § 1612 c ; KindUG § 3 ;

Gründe:

Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist, da der angefochtene Festsetzungsbeschluss auf der Grundlage von § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000, BGBl. I S. 1479 f.) in Verbindung mit § 655 ZPO ergangen ist, als sofortige Beschwerde gemäß § 655 Abs. 5 ZPO aufzufassen und als solche zulässig.