Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist, da der angefochtene Festsetzungsbeschluss auf der Grundlage von § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000, BGBl. I S. 1479 f.) in Verbindung mit § 655 ZPO ergangen ist, als sofortige Beschwerde gemäß § 655 Abs. 5 ZPO aufzufassen und als solche zulässig.
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