OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2008
6 WF 17/08
Normen:
FGG § 56g ; FGG § 67a Abs. 1 ; FGG § 67a Abs. 2 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1684 Abs. 4 S. 3 ; VBVG § 1 ; VBVG § 2 ; VBVG § 3 ; SGB VIII § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 631
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 3326/07

Kein Vergütungsanspruch einer mitwirkungsbereiten Dritten

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 6 WF 17/08

DRsp Nr. 2008/16645

Kein Vergütungsanspruch einer mitwirkungsbereiten Dritten

Ein mitwirkungsbereiter Dritter hat nicht den Vergütungsanspruch des Umgangpflegers gem. §§ 67a Abs. 1 und 2 FGG i. V. m. §§ 1835, 1836 BGB, §§ 1 bis 3 VBVG, da diese Regelung hier nicht anwendbar sind.

Normenkette:

FGG § 56g ; FGG § 67a Abs. 1 ; FGG § 67a Abs. 2 ; BGB § 1835 ; BGB § 1836 ; BGB § 1684 Abs. 4 S. 3 ; VBVG § 1 ; VBVG § 2 ; VBVG § 3 ; SGB VIII § 18 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 56 g FGG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Termin vom 22.8.2007 (Bl. 26 d. A.) ist die Antragstellerin insgesamt 9,45 Stunden tätig gewesen, wie aus ihrer Aufstellung vom 3.10.2007 (Bl. 44 d. A.) hervorgeht, die auch in dem angefochtenen Beschluss nicht in Zweifel gezogen wird. Hieraus folgt bei einem Stundensatz von 33,50 EUR ein Vergütungsanspruch in Höhe von 316,57 EUR.

Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 19,70 EUR. Im angefochtenen Beschluss sind 2 Fahrten zur Wohnung T-Straße. und eine Fahrt zum Kindergarten T2. versehentlich nicht berücksichtigt worden, so dass sich ein um 9,12 EUR höherer Auslagenbetrag ergibt.

Insgesamt ergibt sich daher gem. §§ 67a Abs. 1 und 2 FGG i. V. m. §§ 1835, 1836 BGB, §§ 1 bis 3 VBVG ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Landeskasse in Höhe von (316,57 + 19,70 =) 336,27 EUR.