Die gem. § 56 g FGG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Termin vom 22.8.2007 (Bl. 26 d. A.) ist die Antragstellerin insgesamt 9,45 Stunden tätig gewesen, wie aus ihrer Aufstellung vom 3.10.2007 (Bl. 44 d. A.) hervorgeht, die auch in dem angefochtenen Beschluss nicht in Zweifel gezogen wird. Hieraus folgt bei einem Stundensatz von 33,50 EUR ein Vergütungsanspruch in Höhe von 316,57 EUR.
Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 19,70 EUR. Im angefochtenen Beschluss sind 2 Fahrten zur Wohnung T-Straße. und eine Fahrt zum Kindergarten T2. versehentlich nicht berücksichtigt worden, so dass sich ein um 9,12 EUR höherer Auslagenbetrag ergibt.
Insgesamt ergibt sich daher gem. §§ 67a Abs.
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