OLG Naumburg - Beschluss vom 25.07.2006
8 WF 75/06
Normen:
FGG § 64b Abs. 3 ; GewSchG § 1 ; ZPO § 890 ; ZPO § 892a S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1178
OLGReport-Naumburg 2007, 203
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 211/05

Kein Vollsteckungstitel aufgrund eines Vergleichs, der den Beteiligten weder vorgelesen noc genehmigt wurde

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 8 WF 75/06

DRsp Nr. 2007/2184

Kein Vollsteckungstitel aufgrund eines Vergleichs, der den Beteiligten weder vorgelesen noc genehmigt wurde

»Wird ein Vergleich den Beteiligten weder vorgelesen / vorgespielt noch von diesen genehmigt, beendet dieser Vergleich den Rechtsstreit nicht. Eine Vollstreckungsklausel darf in diesem Fall nicht erteilt werden.«

Normenkette:

FGG § 64b Abs. 3 ; GewSchG § 1 ; ZPO § 890 ; ZPO § 892a S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat - auf Antrag der Antragstellerin, der fälschlicherweise als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichnet wurde und auch die weiteren Voraussetzungen nach § 64b Abs. 3 FGG außer Acht gelassen hat - in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 einen Vergleich nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes protokolliert. Da der Vergleich den Beteiligten nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls - auf den es allein ankommt - weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt wurde, kann er nicht als Vollstreckungstitel angesehen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 160 Rn 5 m.w.N.). Eine Zwangsvollstreckung (§ 64b Abs. 4 FGG i.V.m. § 892a ZPO) kann aber nur aus Vollstreckungstiteln stattfinden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt wurden (Zöller/Stöber a.a.O., § 892a Rn 2).