Das Familiengericht hat - auf Antrag der Antragstellerin, der fälschlicherweise als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und nicht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichnet wurde und auch die weiteren Voraussetzungen nach § 64b Abs. 3 FGG außer Acht gelassen hat - in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 einen Vergleich nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes protokolliert. Da der Vergleich den Beteiligten nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls - auf den es allein ankommt - weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt wurde, kann er nicht als Vollstreckungstitel angesehen werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 160 Rn 5 m.w.N.). Eine Zwangsvollstreckung (§ 64b Abs. 4 FGG i.V.m. § 892a ZPO) kann aber nur aus Vollstreckungstiteln stattfinden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen und zugestellt wurden (Zöller/Stöber a.a.O., § 892a Rn 2).
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