Kein Vorrang des vereinfachten Verfahrens vor dem Klageverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 3 WF 169/99
DRsp Nr. 2002/6253
Kein Vorrang des vereinfachten Verfahrens vor dem Klageverfahren
Der Unterhaltsberechtigte, der seinen Unterhaltsanspruch unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltend machen will, kann sich frei zwischen dem Weg der Klage oder des vereinfachten Verfahrens entscheiden.