BGH - Beschluß vom 26.08.1992
XII ARZ 21/92
Normen:
FGG § 36 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 11 Satz 1 Doppelwohnsitz 3
EzFamR ZPO § 36 Nr. 7
FamRZ 1993, 47
NJW-RR 1993, 4

Kein Wohnungswechsel einer Frau, die den Aufenthalt von einem Frauenhaus in ein anderes, um der massiven Drohung ihres Ehemannes zu entgehen, verlegt

BGH, Beschluß vom 26.08.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 21/92

DRsp Nr. 1996/13808

Kein Wohnungswechsel einer Frau, die den Aufenthalt von einem Frauenhaus in ein anderes, um der massiven Drohung ihres Ehemannes zu entgehen, verlegt

Wechselt eine Frau den Aufenthalt von einem Frauenhaus in ein anderes, um der massiven Drohung ihres Ehemannes zu entgehen, so geht damit nicht ein Wohnungswechsel einher, wenn daraus nicht der Wille der Frau entnommen werden kann, sich an dem neuen Wohnort in der Absicht niederzulassen, ihn zum ständigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen.

Normenkette:

FGG § 36 ;

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern suchen als jugoslawische Staatsangehörige in der Bundesrepublik um Asyl nach. Ihnen wurde eine Unterkunft in Dorsten zugewiesen. Am 29. September 1991 verließ die Antragsgegnerin die gemeinsame Unterkunft und zog mit den beiden Kindern Senaz und Senada in das Frauenhaus in Dorsten. Von dort kam sie nach einiger Zeit in das Duisburger Frauenhaus.