OLG Naumburg - Beschluss vom 08.10.2002
8 WF 188/02
Normen:
GKG § 65 ; ZPO § 114 § 654 § 654 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 39/02

Keine alsbaldige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO, wenn sich die Zustellung einer Titelabänderungsklage (§ 654 ZPO) durch ein Poozesskostenprüfungsverfahren verzögert

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 8 WF 188/02

DRsp Nr. 2003/1160

Keine "alsbaldige Zustellung" im Sinne des § 167 ZPO, wenn sich die Zustellung einer Titelabänderungsklage (§ 654 ZPO) durch ein Poozesskostenprüfungsverfahren verzögert

»Eine Fristwahrung durch alsbaldige Zustellung ist nicht gegeben, wenn der Kläger zwar fristgerecht den Antrag einreicht, jedoch weder den erforderlichen Vorschuss einzahlt oder Befreiungsantrag nach § 65 GKG stellt, sondern statt dessen eine Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und die hier erforderlichen Unterlagen erst mit mehrmonatiger Verspätung einreicht.«

Normenkette:

GKG § 65 ; ZPO § 114 § 654 § 654 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der klagende Kindesvater begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Titelabänderungsklage (§ 654 ZPO).