I.
Für die nicht mittellose Betroffene sind eine ihrer Töchter und ein Rechtsanwalt zu Betreuern bestellt.
Entgegen dessen Antrag, seiner Vergütung für den Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.8.2000 wie bisher einen Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen, billigte ihm das Amtsgericht gemäß Beschluss vom 11.6.2001 lediglich einen Stundensatz von 120 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|