BayObLG - Beschluss vom 31.10.2001
3Z BR 255/01
Normen:
FGG § 27 § 56g Abs. 5 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 12017/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 3310/98

Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 255/01

DRsp Nr. 2002/700

Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde

»Hat das Landgericht die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Vergütung des Betreuers nicht zugelassen, besteht gegen die Nichtzulassung grundsätzlich keine Anfechtungsmöglichkeit mittels einer außerordentlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit.«

Normenkette:

FGG § 27 § 56g Abs. 5 Satz 2 ;

Gründe

I.

Für die nicht mittellose Betroffene sind eine ihrer Töchter und ein Rechtsanwalt zu Betreuern bestellt.

Entgegen dessen Antrag, seiner Vergütung für den Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.8.2000 wie bisher einen Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen, billigte ihm das Amtsgericht gemäß Beschluss vom 11.6.2001 lediglich einen Stundensatz von 120 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu.