OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.11.2004
6 WF 200/04
Normen:
ZPO § 110 ; ZPO § 511 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 815/04

Keine Anfechtungsmöglichkeit einer Entscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 6 WF 200/04

DRsp Nr. 2005/447

Keine Anfechtungsmöglichkeit einer Entscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff ZPO

»Eine Entscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO ist auch dann nicht selbstständig anfechtbar, wenn sie statt durch Zwischenurteil tatsächlich durch Beschluss ergangen ist.«

Normenkette:

ZPO § 110 ; ZPO § 511 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die angefochtene Entscheidung durch Zwischenurteil hätte ergehen müssen und ein Zwischenurteil entsprechenden Inhalts unanfechtbar wäre.