I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller (geb. 7.2.1962) Prozeßkostenhilfe für eine Eheaufhebungsklage, hilfsweise eine Ehescheidungsklage (Eheschließung mit der Antragsgegnerin (geb. 23.8.1962) am 2.6.2001) verweigert, da die Aufhebungsvoraussetzungen nicht vorlägen und das Trennungsjahr nicht abgelaufen sei, da der Antragsteller nicht vor Anfang 2002 die Herstellung der Ehe abgelehnt habe. Schließlich liege keine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 II BGB vor.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde, die der Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen hat.
II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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