OLG Köln - Beschluß vom 29.08.2002
14 WF 140/02
Normen:
BGB §§ 1314 1315 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 375
OLGReport-Köln 2002, 460
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 75/02

Keine Aufhebung der Ehe trotz Täuschung über den Ehewillen

OLG Köln, Beschluß vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 14 WF 140/02

DRsp Nr. 2003/3897

Keine Aufhebung der Ehe trotz Täuschung über den Ehewillen

1. Eine Eheaufhebungsklage hat trotz einer behaupteten Täuschung über den Ehewillen im Sinne von § 1314 II Nr. 3 BGB keine Erfolgsaussicht, wenn der Getäuschte nach Kenntnis der Täuschung noch einmal Eheverkehr ausübt, mag das auch aus Leichtgläubigkeit geschehen sein. 2. Es kann bei dieser Sachlage nicht vom Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 II BGB) für die hilfsweise beantragte Scheidung abgesehen werden.

Normenkette:

BGB §§ 1314 1315 1565 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller (geb. 7.2.1962) Prozeßkostenhilfe für eine Eheaufhebungsklage, hilfsweise eine Ehescheidungsklage (Eheschließung mit der Antragsgegnerin (geb. 23.8.1962) am 2.6.2001) verweigert, da die Aufhebungsvoraussetzungen nicht vorlägen und das Trennungsjahr nicht abgelaufen sei, da der Antragsteller nicht vor Anfang 2002 die Herstellung der Ehe abgelehnt habe. Schließlich liege keine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 II BGB vor.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde, die der Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen hat.

II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.