BayObLG - Beschluß vom 03.09.1997
1Z BR 137/97
Normen:
BGB § 1634, § 1666, § 1711 ; FGG § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 323
FuR 1998, 26

Keine Ausdehnung des gesetzlichen Umgangsrechts auf nicht verwandte Dritte - Kein Beschwerderecht des Nichtverwandten bei Ablehnung des Umgangsrechts

BayObLG, Beschluß vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 137/97

DRsp Nr. 1997/9363

Keine Ausdehnung des gesetzlichen Umgangsrechts auf nicht verwandte Dritte - Kein Beschwerderecht des Nichtverwandten bei Ablehnung des Umgangsrechts

»1. Keine Ausdehnung des gesetzlichen Umgangsrechts auf mit dem Kind nicht verwandte dritte Personen.2. Keine Beschwerdeberechtigung eines mit dem nichtehelichen Kind nicht verwandten Mannes gegen die Ablehnung seiner beim Vormundschaftsgericht gestellten "Anträge" auf Sorgerechtsentziehung und Umgangsrecht, wenn er das Kind in den ersten Lebensjahren - ohne mit der Mutter zusammenzuleben - weitgehend betreut hat, diese jedoch inzwischen einen anderen Mann geheiratet hat und mit ihm, dem Kind und seinen jüngeren Halbgeschwistern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt.«

Normenkette:

BGB § 1634, § 1666, § 1711 ; FGG § 20, § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Das 1988 nichtehelich geborene Mädchen ist die Tochter der Beteiligten zu 1. Letztere ist seit 17.5.1991 verheiratet und von Berlin nach München gezogen, wo sie mit ihrem Ehemann, dem Mädchen sowie dessen zwei jüngeren Geschwistern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt. Zum Vater des Mädchens bestehen keine persönlichen Beziehungen.