Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragstellerin ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).
Die nach §
Nach der von der Senatsverwaltung für B... am 18. Oktober 2005 erteilten Auskunft hat der Antragsgegner während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Juli 1988 bis zum 29. Februar 2000 nichtangleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Versorgungsträger, dem Land B..., in Höhe von 675, 48 EUR erworben:
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