OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2007
15 UF 183/06
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 14/00

Keine Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 VAÜG bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 15 UF 183/06

DRsp Nr. 2007/2398

Keine Aussetzung des Versorgungsausgleiches nach § 2 Abs. 1 VAÜG bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Sind angleichungsdynamische und regeldynamische Anrechte vorhanden, die gegeneinander saldiert werden müssen, ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn er sich auf bereits laufende Versorgungsleistungen auswirkt. Das ist der Fall, wenn der im Ergebnis ausgleichsberechtigte Antragsteller eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a ; BGB § 1587b Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Antragstellerin ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).

Die nach § 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Nach der von der Senatsverwaltung für B... am 18. Oktober 2005 erteilten Auskunft hat der Antragsgegner während der versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit vom 1. Juli 1988 bis zum 29. Februar 2000 nichtangleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Versorgungsträger, dem Land B..., in Höhe von 675, 48 EUR erworben: