OLG Koblenz - Urteil vom 21.05.2001
13 UF 35/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ; BSHG §§ 39 f. § 91 Abs. 2 S. 2 § 40 ; BGB §§ 1601 f. ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 843
OLGReport-Koblenz 2002, 154
Vorinstanzen:
AG Westerburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 271/97

Keine Barunterhaltspflicht neben Eingliederungshilfe bei Deckung des Unterhaltsbedarfs

OLG Koblenz, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 13 UF 35/01

DRsp Nr. 2002/5812

Keine Barunterhaltspflicht neben Eingliederungshilfe bei Deckung des Unterhaltsbedarfs

Wenn der Bedarf eines grundsätzlich Unterhaltsberechtigten durch eine geleistete Eingliederungshilfe gedeckt ist, steht ihm kein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt nach den §§ 1601 f. BGB zu. Der Bedarf eines volljährigen, in einem Heim untergebrachten Kindes richtet sich nach den tatsächlichen durch die Unterbringung entstehenden Kosten. Werden diese vom Träger der Sozialhilfe getragen und kann eine Erstattung vom an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht verlangt werden, so ist der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 97 § 708 Nr. 10 § 713 ; BSHG §§ 39 f. § 91 Abs. 2 S. 2 § 40 ; BGB §§ 1601 f. ;

Entscheidungsgründe: