OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.08.2004
9 UF 161/02
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 621e ; BGB § 1587b Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG -FG- Saarlandes - 6 F 318/99 VA - 20.11.2002,

Keine Beanstandung der Formen der Realteilung durch Abschluss einer vom Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer angebotenen Versicherung mit lebenslanger Rentenzahlung bei einem privaten Versicherungsträger

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 9 UF 161/02

DRsp Nr. 2004/14306

Keine Beanstandung der Formen der Realteilung durch Abschluss einer vom Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer angebotenen Versicherung mit lebenslanger Rentenzahlung bei einem privaten Versicherungsträger

»Der Senat schließt sich der Auffassung des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts an, wonach die vom Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vorgesehene Formen der Realteilung durch Abschluss einer Versicherung mit lebenslanger Rentenzahlung bei einem privaten Versicherungsträger gem. § 23 Nr. 2 der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes nicht zu beanstanden ist.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 621e ; BGB § 1587b Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der am Juli 1959 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am November 1964 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 13. März 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 18. November 1999 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Familiengericht - nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit 24. Januar 2001).