OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.2007
II-6 WF 165/05
Normen:
FGG § 33 ; FGG § 52a Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 02.08.2005

Keine Beiordnung eines Anwalts im Verfahren nach § 52a FGG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen II-6 WF 165/05

DRsp Nr. 2008/19481

Keine Beiordnung eines Anwalts im Verfahren nach § 52a FGG

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 52a FGG ist grundsätzlich nicht geboten, da es nur um die Vermittlung bei einem elterlichen Konflikt anlässlich der Durchführung der Umgangsregelung geht.

Normenkette:

FGG § 33 ; FGG § 52a Abs. 5 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zu ihrer Scheidungssache haben die Parteien am 17.11.2004 mit Genehmigung des Amtsgerichts vereinbart, dass dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden 2002 bzw. 2004 geborenen Kindern, die bei der Antragsgegnerin leben, jeweils samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr zustehen solle. Nachdem es wegen einer verspäteten Rückgabe der Kinder am 04.06.2005 zu einem Streit zwischen den Parteien und zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, hat der Antragsteller beim Amtsgericht gemäß § 52 a FGG um eine Vermittlung in der Umgangsfrage gebeten und gleichzeitig für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Zu dem daraufhin anberaumten Termin erschienen der Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigte sowie die Antragsgegnerin und ihre Verfahrensbevollmächtigte, die ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt hat.