OLG Rostock - Beschluss vom 23.05.2006
11 WF 79/06
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1600e Abs. 2 ; BGB § 1712 ; BGB § 1716 ; BGB § 1882 ; BGB § 1915 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1683
OLGReport-Rostock 2007, 235
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 238/05

Keine Beistandsschaft des Jugendamtes nach dem Tod eines Kindes

OLG Rostock, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 11 WF 79/06

DRsp Nr. 2007/2099

Keine Beistandsschaft des Jugendamtes nach dem Tod eines Kindes

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auch dann der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, wenn die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Grund über das Beweisaufnahmeverfahren in der Hauptsache hinausgezögert wurde.2. Ist das Kind verstorben, kann nach § 1600 e Abs. 2 BGB das Jugendamt nicht mehr als Beistand tätig werden. Anträge des Amtes sind dann unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1600e Abs. 2 ; BGB § 1712 ; BGB § 1716 ; BGB § 1882 ; BGB § 1915 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 14 FGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.

Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft ist das Familiengericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hierfür ausnahmesweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Antragsgegners abzustellen ist, weil die Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch ohne erkennbaren Grund über die Beweisaufnahme und die erstinstanzliche Endentscheidung hinausgezögert worden ist.