FG Bremen - Urteil vom 19.07.2007
4 K 69/05 (6)
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 1608 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1608 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1360a ;
Fundstellen:
DB 2008, 1181
EFG 2008, 461

Keine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes gegenüber der bedürftigen Ehefrau bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge; Wohngeld und BAföG als Bezüge

FG Bremen, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 69/05 (6)

DRsp Nr. 2008/628

Keine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des volljährigen Kindes gegenüber der bedürftigen Ehefrau bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen "Einkünfte und Bezüge"; Wohngeld und BAföG als "Bezüge"

1. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Unterhaltspflicht des volljährigen, verheirateten und kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG berücksichtigungsfähigen Sohnes gegenüber seiner vermögenslosen und einkunftslosen Ehefrau nicht zu berücksichtigen, weil eine Unterhaltspflicht der Eltern des Sohnes gegenüber der Ehefrau des Sohnes nicht besteht und folglich wegen der Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Ehefrau der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegenüber seinen Eltern nicht wieder aufleben kann. 2. BAföG und Wohngeld gehören zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 1608 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1608 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1360 ; BGB § 1360a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner auf Kindergeld für das Jahr 2002 gerichteten Klage, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Unterhaltspflicht seines Sohnes gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt wird.

Der Kläger erhielt für seinen Sohn, geboren am ... 1977, im Jahr 2002 durchgängig Kindergeld.